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Erneuerungswahl der Notarin / des Notars für die Amtsdauer 2026-2030 vom 8. März 2026, Wahlanordnung

17. Oktober 2025
Notariatskreis Bülach (Gemeinden Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri und Winkel)

Als wahlleitende Behörde hat der Stadtrat Bülach den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahl des Notars / der Notarin des Notariatskreises Bülach für die Amtsdauer 2026-2030 auf den Sonntag, 8. März 2026 festgesetzt.

Gemäss Art. 39 lit. c des Gesetzes über die politischen Rechte (GRP) i. V. m. § 23 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) ist folgende Behörde auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:

  • 1 Notar / Notarin

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.

Die Wahl wird gemäss Art. 54 Abs. 1 GPR sowie nach §§ 48 ff. GPR und der zugehörigen VPR in stiller Wahl durchgeführt. Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet gemäss Art. 55 Abs. 1 GPR eine Wahl mit einem leeren Wahlzettel und Beiblatt an der Urne statt.

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt. Wahlvorschläge müssen bis spätestens 26. November 2025, 16.00 Uhr, bei der Kreiswahlvorsteherschaft (Stadt Bülach, Abteilung Politik und Präsidiales, Allmendstrasse 6, 8180 Bülach) eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 16.00 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 10. März 2026 amtlich publiziert.

Wählbar in die obengenannte Behörde ist jede gemäss Art. 22 der Kantonsverfassung stimm- und wahlberechtigte Person, die gemäss Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 des Notariatsgesetzes im Besitze des vom Obergericht des Kantons Zürich erteilten Wahlfähigkeitszeugnisses ist. Das entsprechende Wahlfähigkeitszeugnis ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen.

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 5. Dezember 2025 bis 12. Dezember 2025, 14.00 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadt Bülach, Abteilung Politik und Präsidiales, Allmendstrasse 6, 8180 Bülach, oder auf der Website www.buelach.ch/erneuerungswahlen bezogen werden. Auf der Website findet sich zudem eine Übersicht der Termine.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

17. Oktober 2025                                                           Kreiswahlvorsteherschaft Bülach