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Wahlanordnung Friedensrichter / Friedensrichterin für den Friedensrichterkreis Bachenbülach-Winkel, Amtsdauer 2027- 2033
Die Stimmberechtigten der Gemeinden Bachenbülach und Winkel stimmten an der Urnenabstimmung vom 27. September 2026 der Bildung eines Friedensrichterkreises Bachenbülach-Winkel zu. Gemäss Zusammenarbeitsvertrag ist der Gemeinderat Bachenbülach wahlleitende Behörde für die Erneuerungswahl.
Die Erneuerungswahl erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR), der Gemeindeordnungen Bachenbülach und Winkel sowie gemäss Zusammenarbeitsvertrag.
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person mit politischem Wohnsitz im Kanton Zürich. Ein politischer Wohnsitz in den Gemeinden Bachenbülach oder Winkel ist nicht erforderlich. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Zusatz bisher (wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon innehat) und Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz in Bachenbülach oder Winkel unterzeichnet sein und innert der gesetzlichen Frist von 40 Tagen, das heisst bis am Montag, 30. November 2026, dem Gemeinderat Bachenbülach, Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach, eingereicht werden. Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags müssen den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse angeben und eigenhändig unterzeichnen.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist amtlich veröffentlicht. Innert der Nachfrist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Die Anleitung für die Einreichung von Wahlvorschlägen und das Formular «Wahlvorschlag» können bei den Gemeindeverwaltungen Bachenbülach und Winkel bezogen oder heruntergeladen werden (dieser Publikation beiliegende PDFs).
Der Gemeinderat Bachenbülach erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Falls die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt sind, findet der erste Wahlgang an der Urne am 28. Februar 2027 statt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang wird auf den 6. Juni 2027 angesetzt. Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis am 10. März 2027 können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Bachenbülach eingereicht werden.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
20. Oktober 2026
Gemeinderat Bachenbülach (als wahlleitende Behörde für den Friedensrichterkreis)
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| Formular Wahlvorschlag (PDF, 144 kB) | Download | 0 | Formular Wahlvorschlag |
| Anleitung Einreichung Wahlvorschlag (PDF, 90 kB) | Download | 1 | Anleitung Einreichung Wahlvorschlag |