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Änderung Lehrpersonalgesetz, Ergreifung des Gemeindereferendums
Die den Zürcher Gemeinden anfallenden Kosten für die Volksschule sind seit Jahrzehnten stark steigend. So haben sich die Kosten pro Schülerin und Schüler in den vergangenen rund 20 Jahren praktisch verdoppelt. Die Volksschule nimmt mittlerweile gegen 50 Prozent – in einzelnen Fällen sogar über 60 Prozent – der Gemeindebudgets in Anspruch und ist damit der mit Abstand grösste Ausgabenposten der Gemeinden. In der Gemeinde Winkel sind es 30,24 Prozent.
Der Kantonsrat hat den Vorschlag des Regierungsrates in entscheidenden Punkten abgeändert, so dass anstelle der beantragten Mehrkosten für Kanton und Gemeinden von rund Fr. 25 Mio. nun Fr. 83 Mio. pro Jahr resultieren, was bei den Gemeinden aufgrund des Kostenschlüssels mit Mehrkosten von Fr. 67.3 Mio. pro Jahr verbunden wäre.
Die vom Kantonsrat verabschiedete Gesetzesänderung überstrapaziert die finanzpolitischen Möglichkeiten der Gemeinde, auch wenn der Druck in der Volksschule aufgrund der zahlreichen Herausforderungen anerkannt wird. Die Mehrbelastung, welche die vorgeschlagenen Neuerungen für die Gemeinde nach sich ziehen würde, ist finanziell nicht mehr tragbar. Ausserdem droht ein weiterer Kostenanstieg im Volksschulbereich mit zusätzlichen Vorlagen in Bearbeitung.
Die vorliegende Gesetzesänderung zeigt auf, dass die Möglichkeiten der Gemeinden zur Einflussnahme auf die Kostenentwicklung in der Volksschule gering sind, da die Rechtsetzung in der Kompetenz des Kantons liegt, obwohl der Kostenschlüssel für die Besoldung der Lehrpersonen im Volksschulbereich gemäss § 61 des Volksschulgesetzes (VSG) zu 80 Prozent bei den Gemeinden und lediglich zu 20 Prozent beim Kanton liegt. Dadurch wird das anzustrebende Äquivalenzprinzip, welches gerade im Volksschulbereich mit den stark wachsenden Kosten wichtig wäre, verletzt. Auch aufgrund der enormen Diskrepanz zwischen Rechtsetzungsbefugnissen und Finanzierungspflichten in diesem Aufgabenbereich können Kostensteigerungen in diesem Bereich nicht mehr hingenommen werden.
Der Kanton und die Gemeinden sind gemäss Art. 124 Abs. 2 Kantonsverfassung bei der Aufgaben- und Finanzplanung dazu angehalten, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen. Mit dieser Änderung des Lehrpersonalgesetzes ist die Gefahr hoch, den kommunalen Steuerfuss um mehrere Prozentpunkte anheben zu müssen. Dies liegt darin begründet, dass Einsparungen im Gemeindebudget in dieser Grössenordnung sehr schwierig zu realisieren sind. Die Bevölkerung ist damit in die Entscheidfindung zur erwähnten Änderung des Lehrpersonalgesetzes einzubeziehen.
Die Haltung der Gemeinde richtet sich nicht gegen die in der Volksschule tätigen Personen und deren Arbeitsqualität, sondern gegen das fortdauernde massive Kostenwachstum in diesem Bereich, das finanziell für die Gemeinde und somit für die Bevölkerung nicht mehr tragbar ist und sein wird.
Falls das Gemeindereferendum zustande kommt (es sind mindestens 12 Referenden von Gemeinden notwendig), wird die Direktion der Justiz und des Innern eine Verfügung erlassen, gegen die rekurriert werden kann. Gegen diesen «vorgelagerten» Beschluss der Gemeinde steht kein Rechtsmittel zur Verfügung.