
Ersatzwahl eines Mitglieds des Gemeinderates Winkel für den Rest der Amtsdauer 2022-2026
Für den aus dem Gemeinderat entlassenen Reto Huber ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der laufenden Andauer 2022-2026 zu wählen.
Die Durchführung dieser Ersatzwahl erfolgt gemäss Art. 8 der Gemeindeordnung sowie nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl (§§ 48 ff. GPR [LS 161]).
Sofern eine Urnenwahl durchgeführt wird, findet der erste Wahlgang am Sonntag, 3. März 2024 statt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 9. Juni 2024 statt.
Gemäss § 48 GPR ist bei Mehrheitswahlen ein Vorverfahren nach §§ 49-53 GPR durchzuführen. Wahlvorschläge hierfür sind beim Gemeinderat Winkel, Seebnerstrasse 19, 8185 Winkel, bis spätestens 20. Dezember 2023, 12.00 Uhr, einzureichen. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt beim Gemeinderat eingetroffen sein (§ 7a Verordnung über die politischen Rechte [LS 161.1]).
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Winkel hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname). Wahlvorschläge für den 1. Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang (§ 84a GPR).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde Winkel unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben erwähnten, ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation im amtlichen Publikationsorgan angerechnet, können die Vorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Die vorgeschlagene Person wird vom Gemeinderat in stiller Wahl als gewählt erklärt, wenn die Zahl der Wahlvorschläge die Zahl der zu besetzenden Stellen nach Ablauf der zweiten Vorschlagsfrist nicht übersteigt und die zunächst vorgeschlagene Person mit der definitiv vorgeschlagenen Person übereinstimmt (§ 54a GPR). Andernfalls wird eine Urnenwahl mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.
Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeinderatskanzlei Winkel, Seebnerstrasse 19, 8185 Winkel, info@winkel.ch, erhältlich.
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich eine Neubeurteilung beim Gemeinderat Winkel, Seebnerstrasse 19, 8185 Winkel, angefordert werden (§ 57 Abs. 2 GPR). Das Gesuch um Neubeurteilung muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.