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Liegenschaftenbewertung

Der Wert der Eigennutzung (Eigenmietwert) wird gemäss § 21 des Steuergesetzes (StG) den steuerbaren Einkünften zugerechnet. Gemäss § 39 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Der Regierungsrat erlässt die für eine durchschnittlich gleichmässige Bewertung der Eigenmiet- und Vermögenssteuerwerte notwendigen Dienstanweisungen. Die Weisung 2009 gilt ab Steuerperiode 2009.

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