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Erneuerungswahl des Notars / der Notarin für die Amtsdauer 2026-2030 vom 8. März 2026, Publikation der vorläufigen Wahlvorschläge

5. Dezember 2025

Notariatskreis Bülach
(Gemeinden Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri und Winkel)

Erneuerungswahl des Notars / der Notarin für die Amtsdauer 2026-2030 vom 8. März 2026, Publikation der vorläufigen Wahlvorschläge

Gestützt auf die Wahlanordnung vom 17. Oktober 2025 sind für die Erneuerungswahl des Notars / der Notarin innert der festgesetzten Frist folgende Wahlvorschläge eingereicht worden:

Als Notar / Notarin:          
Franz, Beat 1977 Nürensdorf Notar bisher parteilos

Gemäss § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) können innert einer Frist von 7 Tagen, bis spätestens 12. Dezember, 14.00 Uhr die eingereichten Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge bei der Kreiswahlvorsteherschaft (Stadt Bülach, Abteilung Politik und Präsidiales, Allmendstrasse 6, 8180 Bülach) eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 Verordnung über die politischen Rechte).

Als Notar / Notarin ist jede gemäss Art. 22 der Kantonsverfassung stimm- und wahlberechtigte Person, die gemäss Art. 10 in Verbindung mit Art. 8 des Notariatsgesetzes im Besitze des vom Obergericht des Kantons Zürich erteilten Wahlfähigkeitszeugnisses ist. Das entsprechende Wahlfähigkeitszeugnis ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen.

Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).

Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Notariatskreises unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Formulare für Wahlvorschläge können bei der Stadt Bülach, Abteilung Politik und Präsidiales, Allmendstrasse 6, 8180 Bülach, oder auf der Website www.buelach.ch/erneuerungswahlen bezogen werden. Auf der Website findet sich zudem eine Übersicht der Termine.

Die wahlleitende Behörde erklärt die bisher vorgeschlagene Person nach Ablauf der siebentägigen Frist als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind diese nicht erfüllt, findet ein Wahlgang an der Urne statt.

Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Kreiswahlvorsteherschaft Bülach