Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 18. März 2024
Die Gemeindeversammlung hat folgende Beschlüsse gefasst:
- Festsetzung der Teilrevision der Nutzungsplanung Zentrumsgebiet mit Kenntnisnahme des Erläuternden Berichts nach Art. 47 RPV
- Neufestsetzung des öffentlichen Gestaltungsplans "Dorfzentrum Winkel" mit Zustimmung zum Vertrag "Begründung von Dienstbarkeiten" zwischen der Politischen Gemeinde Winkel und der Genossenschaft LANDI Züri-Unterland sowie Kenntnisnahme des Berichts zu den gesamten Einwendungen gemäss § 7 Abs. 3 PBG zur Teilrevision der Nutzungsplanung Zentrumsgebiet und der Neufestsetzung des öffentlichen Gestaltungsplans als auch Kenntnisnahme des Planungsberichts nach Art. 47 RPV
- Genehmigung des Vertrages "Tauschvertrag, Einräumung Kaufs- und Vorkaufsrecht, Vorhand-, Vormiet- und Vorpachtrecht, Dienstbarkeiten sowie Vereinbarung über den Bau der Rampe und der Einstellhalle" zwischen der Politischen Gemeinde Winkel und der Genossenschaft LANDI Züri-Unterland
- Genehmigung der totalrevidierten Polizeiverordnung der Gemeinde Winkel
Das Versammlungsprotokoll und die gefassten Beschlüsse liegen während 30 Tagen, vom 22. März 2024 an gerechnet, in der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme auf.
Gegen die Beschlüsse kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert fünf Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden. Der Rekurs gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt voraus, dass sie in der Versammlung von irgendeiner stimmberechtigten Person gerügt worden ist.
Gegen die Verträge sowie die Polizeiverordnung kann im Übrigen wegen Rechtsverletzungen, unrichtiger oder ungenügender Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Bezirksrat Bülach erhoben werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Information
Ein Rekurs gegen die Teilrevision der Nutzungsplanung sowie der Neufestsetzung des öffentlichen Gestaltungsplanes ist erst möglich, wenn der Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion veröffentlicht und aufgelegt worden ist. Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde.
Winkel, 22. März 2024 Gemeinderat Winkel