
Verordnung über den Schutz und die Pflege der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte
Der Gemeinderat hat am 18. September 2023 beschlossen:
Gestützt auf Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und §§ 203, 205 und 211 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) erlässt der Gemeinderat die Verordnung über den Schutz und die Pflege der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzobjekte und setzt diese per 1. Januar 2024 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kommunale Naturschutzverordnung Riet im See vom 6. August 1984 aufgehoben.
Der Beschluss und die relevanten Unterlagen liegen ab dem 22. September 2023 während 30 Tagen im Gemeindehaus, Abteilung Bau und Planung, Seebnerstrasse 19, zu den Büroöffnungszeiten zur Einsichtnahme auf. Alternativ können die Unterlagen im elektronischen Publikationsorgan www.winkel.ch eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile der Rekursinstanzen sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zugehörige Objekte
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Verordnung über den Schutz und die Pflege der kommunalen Natur | Download | 1 | Verordnung über den Schutz und die Pflege der kommunalen Natur |
Publikation Erlass Naturschutzverordnung | Download | 2 | Publikation Erlass Naturschutzverordnung |