Wirtschaftliche Hilfe
Sozialhilfeantrag
Wenn ein Hilfesuchender einen Sozialhilfeantrag stellen möchte, ist er verpflichtet, Unterlagen wie Kontoauszug, letzte Lohnabrechnung, Mietvertrag, Krankenkassenpolice usw. vorzulegen, damit ein Anspruch abgeklärt werden kann. Das Sozialamt gewährt materielle Hilfe, wenn jemand nicht hinreichend oder rechtzeitig für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.
Materielle Sozialhilfe
Die Bemessung der materiellen Sozialhilfe erfolgt gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Sie besteht aus Pauschalen für den Lebensunterhalt und einem angemessenen Mietzins. Aus dem so errechneten Existenzminimum werden Einkommen aller Art abgezogen. Krankenkassenprämien nach KVG sind nicht Bestandteil der Sozialhilfe, sondern können lediglich als Vorschussleistungen auf die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ausbezahlt werden, sofern der Sozialhilfeanspruch grundsätzlich gegeben ist.
Rückerstattungspflicht
Zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben materielle Hilfe erhalten hat. Zu Recht bezogene Sozialhilfe muss nur bei Erbschaft oder Lotteriegewinn zurückerstattet werden oder bei Vorschussleistungen.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Soziales und Gesundheit | 044 864 81 15 | soziales@winkel.ch |